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Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Eine Honorarvereinbarung ist möglich.

Wenn Sie Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. Sozialhilfe (SGB XII) oder über ein geringes Einkommen und Vermögen haben, können Sie sowohl Beratungshilfe als Prozesskostenhilfe beantragen.

Wenn Sie ein Rechtsanwalt beraten und für Sie mit der Behörde telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnehmen soll, können Sie beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen. Mit diesem Beratungsschein können Sie zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und sich beraten lassen. Dabei übernimmt der Staat (Bundesland) für Sie nahezu die gesamten Kosten des Rechtsanwaltes. Lediglich eine Gebühr von 10,00 € netto ist an den Rechtsanwalt zu zahlen.

Auch wenn Sie kein Geld haben, um gegen einen Bescheid gerichtlich vorzugehen, hilft Ihnen der Staat. Ihnen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der Staat übernimmt dann zunächst die Kosten für das Gerichtsverfahren und für den beauftragten Rechtsanwalt. Bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe können Sie sich von dem beauftragten Rechtsanwalt helfen lassen.

Bei der Vertretung in Strafsachen wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (schwere des Deliktes) kann eine Pflichtverteidigung beantragt werden.

 


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